FC Onkel Erich e.V.
Eine Fußball Hobbymannschaft aussem Pott

Satzung

§ 1 Name und Sitz, (Geschäftsjahr)
(1) Der Verein führt den Namen FC Onkel Erich.  Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Namen e.V.

(2) Er hat seinen Sitz in Bottrop.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist es, den Fußballsport zu fördern und den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, sich körperlich zu ertüchtigen, indem sie diesen Sport im Sinne des Breitensportes oder des Wettkampfes ausüben.(2) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

(3) Der Verein schließt sich dem Fußballverband Niederrhein e.V. an; die Mitglieder erkennen durch Beitritt zum Verein die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen dieses Verbandes und des Dachverbandes an.

§ 3  Steuerrechtliche Bestimmungen
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Wird die Auflösung des Vereins beschlossen oder entfällt der steuerbegünstigte Zweck, so fällt das Vereinsvermögen – in Abstimmung mit dem Finanzamt – an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 4  Begründung der Mitgliedschaft
(1) Alle natürlichen und alle juristischen Personen können Vereinsmitglied werden. Jugendliche unter 18 Jahren können nur Mitglied werden, wenn der gesetzliche Vertreter schriftlich zustimmt.

(2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten. Lehnt dieser einen Aufnahmeantrag ab, so braucht er die Gründe hierfür nicht mitzuteilen.

§ 5  Mitgliedsbeiträge
(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag in Geld zu leisten. Der Beitrag ist jeweils spätestens zum Ende des Geschäftsjahres fällig.

(2) Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe des Beitrages fest.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft
Ein Mitglied scheidet aus dem Verein aus, indem es seinen Austritt erklärt, indem es ausgeschlossen wird, durch seinen Tod. Eine juristische Person scheidet mit dem Verlust ihrer Rechtsfähigkeit aus.

(1) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand; der Austritt ist zum Ende des Jahres zulässig, sofern das Mitglied eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhält.

(2) Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es mit einem Jahresbeitrag in Rückstand ist, der Vorstand deswegen zweimal schriftlich gemahnt hat und wenn das Mitglied nach der letzten Mahnung weitere drei Monate lang nicht gezahlt hat.

(3) Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied auf Antrag des Vorstands mit Dreiviertel-Mehrheit ausschließen, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen oder einem anderen Mitglied gegenüber sich grob unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten hat.

§ 7  Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Kassenprüfer

§ 8  Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Aufgaben, die ihr nach dem Gesetz und der Satzung zufallen, insbesondere darüber,den Vorstand und den Kassenprüfer zu wählen, zu entlasten und abzuberufen,die Vorstandsberichte entgegenzunehmen und zu genehmigen,über die Satzung und deren Änderungen, über Vereinsordnungen sowie über die Auflösung des Vereins zu beschließen,besonders verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern zu berufen,die Höhe des Mitgliedsbeitrags festzusetzen,Abteilungen des Vereins.

(2) Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Der Vorstand beruft sie ein und hält hierfür eine Frist von zwei Wochen ein.

(3) Der Vorstand hat ein Mitglied ordnungsgemäß geladen, wenn die Einladung in den Hallenräumen der Sporthalle ausgehängt wird.

(4) Mit der Einladung teilt der Vorstand die Tagesordnung mit; es ist unzulässig, über Anträge zu beschließen, die in der Tagesordnung nicht aufgeführt sind.

(5) Eine weitere Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand sie für geboten hält, oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt und die Gründe hierfür darlegt.

(6) Der Schriftführer fertigt ein Protokoll über den Verlauf der Versammlung und unterschreibt es gemeinsam mit dem Versammlungsleiter.

§ 9  Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.

(3) Kein Mitglied kann seine Stimme auf ein anderes Mitglied übertragen.

(4) In der Versammlung wird durch Handzeichen abgestimmt, jedoch ist dann geheim abzustimmen, wenn nur ein Mitglied dies beantragt.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben dabei außer Betracht.

(6) Jedoch bedarf es für Satzungsänderungen einer Zweidrittel-Mehrheit, für die Auflösung des Vereins einer Vierfünftel-Mehrheit.

§ 10  Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart.

(2) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein, darunter müssen jedoch stets der 1. oder der 2. Vorsitzende sein.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand jeweils auf die Dauer von einem Jahr; er bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zu Neuwahl eines Vorstands im Amt.

(4) Kein Vorstandsmitglied kann mehrere Ämter auf sich vereinigen; es ist unzulässig, ein Vorstandsamt auf mehrere Personen aufzuteilen.

(5) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

(6) Dem Vorstand obliegt es, die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen und ihn zu vertreten, insbesonderedie Mitgliederversammlung einzuberufen und vorzubereitender Mitgliederversammlung den Jahresabschluss und den Haushaltsplan vorzulegenüber Aufnahmeanträge und über den Ausschluss von Mitgliedern zu beschließen.

§ 11 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen Kassenprüfer.

(2) Die Aufgabe des Kassenprüfers ist es, vor der Mitgliederversammlung die Kassengeschäfte auf deren rechnerische Richtigkeit zu prüfen und darüber die Mitgliederversammlung zu berichtigen.

(3) Der Kassenprüfer ist weiterhin berechtigt, jederzeit die Kassengeschäfte zu prüfen.

(4) Die Wiederwahl des Kassenprüfers ist zulässig.

(5) Der Kassenprüfer kann nicht zugleich Mitglied des Vorstands sein.

§ 12  Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit Vierfünftel-Mehrheit.Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand oder durch in der Versammlung gewählte Liquidatoren.Die nachstehend unterzeichnenden Teilnehmer an der Gründungsversammlung haben die vorstehende Satzung am 04. Februar 2007 in Bottrop beschlossen.

 
 
 
 
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